PPWR ab 12. August 2026: Diese Vorgaben gelten jetzt

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung PPWR (EU) 2025/40 grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Damit werden unter anderem neue Anforderungen an Stoffbeschränkungen, Konformität, Dokumentation und Pflichten der Wirtschaftsakteure relevant. Weitere Vorgaben – etwa zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen und zur Verpackungsminimierung – greifen erst schrittweise in den kommenden Jahren.

Einen umfassenden Überblick über die Verordnung, ihre Ziele, Fristen und Auswirkungen auf Verpackungen findest du auf unserer Seite zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR).

Welche PPWR-Vorgaben gelten seit dem 12. August 2026?

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.

Zu den aktuell relevanten Themen gehören insbesondere:

  • PFAS in Lebensmittelverpackungen: Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten neue Grenzwerte für PFAS. Für einzelne mittels gezielter Analyse gemessene PFAS liegt der Grenzwert bei 25 ppb, für die Summe dieser PFAS bei 250 ppb. Darüber hinaus enthält die PPWR weitere Vorgaben und Grenzwerte.
  • Konformität und Dokumentation: Für betroffene neue Verpackungen müssen die geltenden Anforderungen nachgewiesen und die erforderlichen technischen Informationen und Dokumentationen bereitgestellt werden.
  • Harmonisierte Rollen: Die PPWR schafft EU-weit einheitliche Definitionen und Pflichten für die verschiedenen Wirtschaftsakteure innerhalb der Verpackungslieferkette.
  • Rückverfolgbarkeit: Mit den jeweiligen Rollen sind auch Anforderungen an Informationen und die Rückverfolgbarkeit innerhalb der Lieferkette verbunden.
  • Marktüberwachung: Neu in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen die jeweils geltenden PPWR-Anforderungen erfüllen. Die zuständigen Behörden können die Einhaltung kontrollieren und bei Verstößen entsprechende Maßnahmen einleiten.

Was gilt ab 12. August 2026 noch nicht?

Nicht alle Anforderungen der PPWR müssen bereits seit dem 12. August 2026 erfüllt werden. Zahlreiche Vorgaben greifen erst schrittweise in den kommenden Jahren. Dazu gehören insbesondere:

Keine pauschale Monomaterialpflicht: Die PPWR schreibt ab August 2026 nicht grundsätzlich vor, dass Verpackungen ausschließlich aus Monomaterial bestehen müssen.

Dennoch können Monomaterial-Verpackungen eine wichtige Grundlage für recyclingorientierte Verpackungskonzepte und Design for Recycling bilden. Welche Möglichkeiten Mono-PE, Mono-PP und Mono-PET bieten, zeigen wir auf unserer Themenseite.

Recyclingfähigkeit: Die konkreten Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen greifen schrittweise zu späteren Zeitpunkten. Ab 2030 werden entsprechende Anforderungen besonders relevant.

Mindestrezyklatanteile: Verbindliche Mindestanteile an recyceltem Kunststoff für bestimmte Kunststoffverpackungen gelten grundsätzlich erst ab 2030.

Verpackungsminimierung: Weitere Anforderungen zur Reduzierung von Gewicht und Volumen von Verpackungen werden schrittweise relevant und müssen nicht vollständig bereits ab August 2026 umgesetzt sein.

Mehrweg- und Wiederverwendungsziele: Vorgaben und Zielquoten für bestimmte wiederverwendbare Verpackungen beziehungsweise Mehrwegsysteme greifen ebenfalls zu späteren Zeitpunkten.

Weitere Kennzeichnungsvorgaben: Neue harmonisierte Kennzeichnungen für Verpackungen gelten nicht vollständig ab dem 12. August 2026, sondern werden entsprechend der vorgesehenen Übergangsfristen und konkretisierenden Rechtsakte eingeführt.

Für Unternehmen bedeutet das: Die PPWR ist seit dem 12. August 2026 grundsätzlich anwendbar, aber nicht sämtliche zukünftigen Anforderungen gelten bereits heute.
Entscheidend ist daher, welche Vorgaben für die jeweilige Verpackung zu welchem Zeitpunkt relevant werden.

PPWR-Zeitplan: Welche Anforderungen kommen als Nächstes?

Die PPWR wird schrittweise wirksam. Während die Verordnung seit dem 12. August 2026 grundsätzlich anwendbar ist, greifen weitere Anforderungen und Fristen erst in den kommenden Jahren. Für Unternehmen ist es deshalb wichtig, nicht nur die aktuell geltenden Vorgaben zu kennen, sondern auch die nächsten PPWR-Fristen im Blick zu behalten.

12. August 2026 – PPWR wird grundsätzlich anwendbar
Seit diesem Zeitpunkt ist die PPWR grundsätzlich anzuwenden. Damit werden unter anderem bestimmte Stoffbeschränkungen sowie Anforderungen an Konformität, Dokumentation und die Pflichten der Wirtschaftsakteure relevant.

Ab 2028 – weitere Kennzeichnungsanforderungen
In den kommenden Jahren werden neue harmonisierte Kennzeichnungsvorgaben für Verpackungen relevant. Die konkreten Zeitpunkte hängen teilweise von noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakten und den darin vorgesehenen Übergangsfristen ab.

Ab 2030 – Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile gewinnen weiter an Bedeutung
Ab 2030 greifen zentrale Anforderungen der PPWR an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Für bestimmte Kunststoffverpackungen gelten außerdem verbindliche Mindestanteile an recyceltem Kunststoff. Auch Anforderungen zur Verpackungsminimierung sowie bestimmte Wiederverwendungs- und Mehrwegvorgaben werden zunehmend relevant.

Ab 2035 – Recycling in großem Maßstab
Ab 2035 wird zusätzlich relevant, ob recyclingfähige Verpackungen auch tatsächlich in großem Maßstab recycelt werden. Damit entwickelt sich die PPWR schrittweise von der recyclinggerechten Gestaltung hin zur tatsächlichen Recyclinginfrastruktur und -praxis.

Die praktische Umsetzung der PPWR wird durch weitere Vorgaben und Hilfestellungen konkretisiert. Einen Überblick über aktuelle Hinweise der EU-Kommission findest du in unserem Beitrag zum neuen PPWR-Leitfaden der EU-Kommission.

Was bedeutet die PPWR für dein Verpackungsmaterial?

Welche Anforderungen der PPWR für eine Verpackung relevant sind, hängt unter anderem von Material, Aufbau, Anwendung und Verwendungszweck ab. Wir bei tbs-pack GmbH prüften und bewerten relevante Vorgaben und berücksichtigt bei der Auswahl geeigneter Verpackungslösungen neben den regulatorischen Anforderungen auch Produktschutz, Materialeinsatz, Verarbeitbarkeit und Maschinengängigkeit.

Als Hersteller liefern wir passende Verpackungslösungen für unterschiedlichste Anwendungen und verfolgen aktuelle Entwicklungen rund um die PPWR sowie weitere konkretisierende Vorgaben.

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Fragen und Antworten zur PPWR-Verordnung

Seit dem 12. August 2026 sind unter anderem bestimmte Stoffbeschränkungen, Anforderungen an Konformität und Dokumentation sowie verschiedene Pflichten der Wirtschaftsakteure relevant. Weitere Anforderungen werden schrittweise wirksam.

Du möchtest wissen, welche recyclingfähige Verpackung zu deinem Produkt passt? Kontaktiere uns gerne telefonisch unter +49 2235 79479 0 oder per E-Mail an info_at_tbs-pack.de.

Ja. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten seit dem 12. August 2026 neue PFAS-Grenzwerte. Die eingesetzten Verpackungsmaterialien und die dazugehörigen Informationen sollten entsprechend geprüft werden.
Gerne beraten wir dich mit Expertise – kontaktiere uns unter info_at_tbs-pack.de.

Nein. Eine pauschale Monomaterialpflicht seit August 2026 besteht nicht. Weitergehende Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Design for Recycling werden erst schrittweise relevant.

Nicht aufgrund einer seit dem 12. August 2026 allgemein geltenden PPWR-Mindestquote. Verpflichtende Mindestanteile an recyceltem Kunststoff werden für bestimmte Kunststoffverpackungen ab 2030 relevant.

Nicht automatisch. Entscheidend sind die konkrete Verpackung, ihre Anwendung und die jeweils geltenden Anforderungen. Wir prüfen deine Anforderungen und beraten dich bei Bedarf zu geeigneten Materialalternativen. Schreib uns gerne an info_at_tbs-pack.de oder kontaktiere uns telefonisch unter +49 2235 79479 0

Ja. Bei tbs-pack verfügen wir über Expertenwissen rund um die PPWR. Wir verfolgen und bewerten relevante Vorgaben, stimmen uns mit unseren Lieferanten ab und übertragen die Erkenntnisse in unsere Beratung. So können wir dich gezielt bei der Auswahl geeigneter Verpackungsmaterialien unterstützen.

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Ab 2030 greifen zentrale Anforderungen der PPWR an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie die festgelegten Kriterien für recyclinggerechtes Design erfüllen. Für bestimmte Kunststoffverpackungen gelten zudem verbindliche Mindestanteile an recyceltem Kunststoff.

Darüber hinaus werden ab 2030 weitere Vorgaben zur Verpackungsminimierung sowie bestimmte Wiederverwendungs- und Mehrwegziele relevant. Welche Anforderungen konkret gelten, hängt unter anderem von Verpackungsart, Material und Verwendungszweck ab.

Die PPWR betrifft Unternehmen entlang der gesamten Verpackungs- und Lieferkette. Dazu gehören unter anderem Hersteller und Importeure von Verpackungen und verpackten Produkten sowie Händler, Vertreiber und weitere Wirtschaftsakteure, die Verpackungen auf dem europäischen Markt bereitstellen.

Welche Pflichten ein Unternehmen konkret erfüllen muss, hängt von seiner Rolle innerhalb der Lieferkette sowie von der jeweiligen Verpackung ab. Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche Anforderungen und Fristen der PPWR für ihre Verpackungsmaterialien und Anwendungen relevant sind.

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